Begriffsbestimmungen (Art. 4 DS-GVO)
„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
„Verarbeitung“ meint jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten
Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder
Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch
Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Inhalt der Vereinbarung (Art. 28 Abs. 3 DS-GVO)
Diese Vereinbarung konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der
Vertragspartner, welche sich aus dem bestehenden Vertragsverhältnis und den jeweils erteilten Einzelaufträgen und den darin festgelegten Pflichten ergeben. Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die hiermit in Zusammenhang stehen und bei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen können.
In dieser Vereinbarung werden Gegenstand und Dauer der Verarbeitung (Ziffer 3), Art und Zweck der Verarbeitung (Ziffer 4), die Art der personenbezogenen Daten (Ziffer 5), die
Kategorien betroffener Personen (Ziffer 6) und die Pflichten und Rechte der Vertrags Partner (Ziffer 7 bis 17) beschrieben.